Info der BH Melk zu Hochinzidenzgebiet Bez. Scheibbs

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Info Corona

Kurzinfo der Bezirkshauptmannschaft Melk betreffend Hochinzidenzgebiet Bezirk Scheibbs ab 09.04.2021

Da die 7-Tages-Inzidenzzahl des Bezirkes Scheibbs laut AGES-Dashboard durchgehend sieben Tage lang   über einem Wert von 400 pro 100.000 Einwohner war, wurde entsprechend dem Erlass des Gesundheitsministeriums mit 08.04.2021 die Hochinzidenzgebietsverordnung - die im Wesentlichen Ausreisebeschränkungen als weitere Maßnahme gegen die Ausbreitung der Pandemie vorsieht – von der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs kundgemacht. Diese Hochinzidenzgebietsverordnung tritt mit Freitag dem 09.04.2021, 00.00 Uhr, in Kraft und werden ausreisende Personen stichprobenartig an den Ausfahrtsstraßen des Bezirkes Scheibbs kontrolliert.

Eine Ausreise aus dem Bezirk Scheibbs ist damit nur unter folgenden Voraussetzungen möglich: 

  • Nachweis eines negativen Antigen-Testergebnisses auf SARS-CoV-2 nicht älter als 48 Stunden
  • Nachweis eines negativen PCR-Testergebnisses nicht älter als 72 Stunden
  • Diesen negativen Tests sind gleichzuhalten: 
  • eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene CoV-2 Infektion oder
  • ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Probenahme. 

Einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion gleichgestellt sind:

  • ein Absonderungsbescheid wegen einer COVID-19-Erkrankung (nicht älter als 6 Monate) oder 
  • ein Nachweis über eine bereits erfolgte Erkrankung ausgestellt von der Gesundheitsbehörde. 

Die Verpflichtung zur Vorlage eines solchen Nachweises bei einer behördlichen Kontrolle gilt unter anderem nicht für:

  • Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr 
  • Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer, wenn sie einen von der Schule ausgestellten Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen
  • den Güterverkehr sowie den Betrieb und die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Infrastrukturen und den Einrichtungen der Daseinsvorsorge, wie Straßendienst, Müllabfuhr, Strom- und Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung
  • Transitpassagiere oder die Durchreise durch das Gebiet ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt

Detaillierte Antworten zu den häufigsten Fragen betreffend dem Hochinzidenzgebiet Bezirk Scheibbs und den damit verbundenen Ausreisekontrollen sind in Form von FAQs abrufbar unter: 

https://noe.gv.at/Ausreisekontrollen-SB (https://www.noe.gv.at/noe/Scheibbs/Ausreisekontrollen_FAQ.html)




09.04.2021